Allgemeine Geschäftsbedingungen der eventtalent verkaufsförderung GmbH (Eventtalent) Stand: 02/2020

§ 1 Geltungsbereich/Allgemeines

  1. Jedwede Leistungserbringung durch Eventtalent erfolgt ausschließlich unter Geltung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
  2. Entgegenstehenden oder von den nachfolgenden AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird widersprochen, es sei denn, diese wurden durch Eventtalent ausdrücklich in Schriftform anerkannt.
  3. Mit der Auftragserteilung gegenüber Eventtalent erkennt der Auftraggeber die Geltung der AGB für das zustande gekommene Vertragsverhältnis an.

§ 2 Angebote/Vertragsschluss

  1. Von Eventtalent ausgebrachte Angebote sind grundsätzlich frei bleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden.
  2. Preisangaben sind Euro-Netto-Preise, sofern nicht etwas anderes vermerkt ist.
  3. Betreffend von Eventtalent übermittelten Abbildungen, Leistungsbeschreibungen allgemeiner Art oder Mustern behält sich Eventtalent geringfügige Abweichungen vor, sofern diese zuvor nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
  4. Erklärungen gegenüber Eventtalent, insbesondere Auftragserteilungen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch Eventtalent.

§ 3 Preise

  1. Das vom Auftraggeber zu zahlende Entgelt richtet sich nach dem schriftlichen Angebot oder Vertrag, hilfsweise nach der aktuell gültigen Preisliste für die entsprechende Dienstleistung/Ware.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Steuern (etwa Mehrwertsteuer).
  3. An Preisangebote/-angaben hält sich Eventtalent, soweit nicht etwas anderes vereinbart oder zugesagt wird, 14 Tage gebunden.
  4. Sofern zwischen Auftragserteilung und Auftragsausführung Preiserhöhungen eintreten, die Bestandteil der Kalkulation des Auftrages sind, werden diese an den Auftraggeber weiterberechnet.

§ 4 Leistungszeit / Verzug von Eventtalent

  1. Vereinbarungen zu verbindlichen Leistungsterminen oder -fristen bedürfen der Schriftform.
  2. Die Einhaltung von Fristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen und Daten, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Die Beweislast hierfür liegt beim Auftraggeber.
  3. Die Haftung von Eventtalent für die Einhaltung von verbindlichen Leistungsterminen oder -fristen ist, sofern diese im Risikobereich von Eventtalent liegt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  4. Für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Eventtalent die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, technische Defekte, Krankheit, Fehlen von Vormaterialien, Fahrzeugausfall, Unfall, Massendrang, etc., auch wenn sie bei Leistungserbringern/Lieferanten von Eventtalent oder deren Unterleistungserbringern/Unterlieferanten eintreten – haftet Eventtalent nicht. Sie berechtigen Eventtalent die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Die Haftung für eine von Eventtalent zu vertretene Überschreitung verbindlich zugesagter Termine ist auf 1% des Auftragswertes für jeden Kalendermonat des Verzuges, insgesamt jedoch auf höchstens bis 10% des Auftragswertes, beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 5 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Eventtalent verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen oder die Versendung durch eigenes Personal von Eventtalent erfolgt.
  2. Alle festen und mobile Bauten, Dekorationen und Werbemodule gelten mit ihrer Fertigstellung oder Inbetriebnahme als abgenommen, es sei denn, eine Einzelabnahme wurde ausdrücklich vereinbart.
  3. Falls die Versendung oder Abnahme ohne Verschulden von Eventtalent unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

§ 6 Leistungserbringung und -voraussetzung

Allgemeine Voraussetzungen

  1. Der Leistungsumfang der einzelvertraglichen Leistung richtet sich nach der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung. Nachträgliche Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, gewünschte Vorgaben/Infomaterial, Anfahrtsskizzen oder sonstige für die Leistung notwendige Unterlagen spätestens 14 Tage vor der Leistungserbringung, entsprechend den Anweisungen/technischen Spezifikationen von Eventtalent, zu übersenden. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Hauptleistungspflicht des Auftraggebers.
  3. Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtung, die zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Materialien rechtzeitig und anweisungsgemäß zur Verfügung zu stellen, in Verzug, oder werden Vorgaben und Änderungen nach diesem Zeitpunkt gewünscht, können diese nur in Ausnahmenfällen bei der Durchführung des Auftrages berücksichtigt werden. Daraus resultierende zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
  4. Kommt es durch Nichterfüllung der Hauptleistungspflicht des Auftraggebers zu einer Verschiebung oder Kündigung des Auftrages, ist Eventtalent dem Auftraggeber nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Schadensersatzansprüche von Eventtalent bleiben hiervon unberührt.
  5. Eventtalent haftet nicht dafür, wenn aufgrund behördlicher Maßnahmen die Durchführung der Leistung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Dies gilt auch bei der Rücknahme durch zuvor erteilte behördliche Genehmigungen.
  6. Besteht bei Leistungen, die Eventtalent erbringt, das Risiko, dass die Durchführung durch behördliche Maßnahmen verhindert oder abgebrochen wird, so trägt der Auftraggeber das ausschließliche Ausfallrisiko. Eventtalent bleibt in diesem Falle jedoch berechtigt, den vollen Leistungsumfang in Rechnung zu stellen, unabhängig von der tatsächlich erbrachten Leistung. Schadenersatzansprüche des Auftraggeber gegenüber Eventtalent werden ausgeschlossen.

Event/Dekoration/Außenwerbung

  1. Soll von Eventtalent geliefertes Equipment auf Wunsch des Auftraggeber über Nacht eingesetzt werden, so hat dieser für die ausreichende Sicherung und Bewachung des Objekts und Equipments zu sorgen und zu haften.
  2. Sofern von Eventtalent geliefertes Equipment mit Firmenlogo und Kontaktdaten gekennzeichnet ist, berechtigt dieser Umstand nicht zur Annahmeverweigerung oder Minderung des vereinbarten Preises.
  3. Für den Fall, dass bestimmte Veranstaltungsaktivitäten den Bestimmungen des Luftverkehrsrechts unterliegen und daher einer gesonderten Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, hat der Auftraggeber die erforderlichen Genehmigungen selbst einzuholen und haftet für die Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Vorgaben.
  4. Zur Vorbereitung von Dekorationen aus Luftballons werden vom Auftraggeber zweckmäßige und geeignete Räumlichkeiten zur Produktion und Lagerung sowie ein 230V-Stromanschluss kostenlos zur Verfügung gestellt.

Leistungserbringer (Künstler, Techniker, Fahrer, Promoter etc.)

  1. Die Leistungserbringer von Eventtalent schulden grundsätzlich nur die jeweils vereinbarte Einsatzzeit und Tätigkeit. Geschuldet ist dabei kein bestimmter Erfolg, Verteilergewinn oder Menge.
  2. Die Leistungserbringer sind allein Eventtalent unterstellt, d.h. jegliche Anweisungen, Änderungswünsche etc. müssen mit Eventtalent besprochen werden. Sie sind nicht befugt, Weisungen des Auftraggeber entgegenzunehmen.
  3. Die Leistungserbringer stehen, mit Ausnahme von Promotern und Verteilhostessen, nicht für die Verteilung von Werbematerial zur Verfügung. Sollte dies gesondert vereinbart werden, haben Betreuung, Sicherheit und Schutz des Equipments sowie die Einhaltung des Straßenverkehrsrecht und behördlicher Auflagen Vorrang vor den Verteilaufgaben.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Leistungserbringern auf seine Kosten eine angemessene Garderobe zur Verfügung zu stellen.
  5. Die Auswahl des Servicepersonals, insbesondere auch die geschlechtliche Zusammensetzung, obliegt allein Eventtalent. Soweit möglich, werden die Wünsche des Auftraggebers hierbei berücksichtigt.

Besondere Obliegenheiten beim Einsatz von Künstlern

  1. Der Auftraggeber hat für die Sicherheit der Künstler und den störungsfreien Ablauf des Einsatzes durch geeignete Maßnahmen (Sicherheitsleute, Absperrungen etc.) auf eigene Kosten zu sorgen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, haftet er für den Schaden, unabhängig von seinem Verschulden.
  2. Die Zahlung von Gebühren für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke an Verwertungsgesellschaften, insbesondere an die GEMA und sonstige Berechtigte, obliegt dem Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber stellt dem Künstler/den Künstlern auf eigene Kosten eine abgegrenzte Garderobe mit Tisch, Stuhl, Schrank, Spiegel und Waschgelegenheit zur Verfügung.
  4. Ereignisse, die die Aufführung hindern oder den Abbruch der Aufführung zur Folge haben, und nicht der Risikosphäre des Künstlers oder Eventtalent zuzurechnen sind, wie Tumulte, Massendrang, unzureichende Sicherung etc., entbinden den Auftraggeber nicht von der vollen Zahlungspflicht und berechtigen Eventtalent zum Schadenersatz.

§ 7 Untersuchungspflicht, Haftung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen und Lieferungen, insbesondere Drucke, auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und Mängel hieran unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erbringung der Leistung, schriftlich und substantiiert gegenüber Eventtalent anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können (versteckte Mängel), sind Eventtalent unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  2. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Anzeigeverpflichtung nach Abs.1 Satz 1 und 2, verliert er wegen dieser Mängel jegliche Ansprüche gegenüber Eventtalent; zugleich gilt die Vertragsausführung durch Eventtalent als ordnungsgemäß, vom Auftraggeber akzeptiert und abgenommen.
  3. Geringfügige Abweichungen von Farbe, Form und Konstruktion der Werbeaussagen bzw. Änderung des Druckbildes vom gelieferten Original des Auftraggebers gelten nicht als Grund für eine Mängelrüge, sondern werden Eventtalent zugestanden. Vor dem Abschluss der Produktion des Werbematerials bzw. der Werbeaussage hat der Auftraggeber die Möglichkeit zu einer Korrekturbesprechung mit Eventtalent. Dabei ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich vorzubringen, da andernfalls das Material/Equipment als genehmigt gilt. Eventtalent haftet nicht für Abweichungen, die der Auftraggeber übersehen hat oder welche in Folge der Nichtwahrnehmung des Korrekturgespräches dem Auftraggeber entgangen sind.
  4. Sofern Eventtalent einen Vertrag nicht oder teilweise nicht ordnungsgemäß ausführt, ist Eventtalent nach eigener Wahl berechtigt, das hierfür vereinbarte Entgelt herabzusetzen oder den nicht ordnungsgemäß ausgeführten Teil des Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt ordnungsgemäß auszuführen.
  5. Eventtalent haftet grundsätzlich nicht für Umstände, die im Risikobereich eingeschalteter Dritter liegen, auf welche Eventtalent keinen direkten Einfluss ausüben kann. Hierzu zählen insbesondere Arbeiten mit Promotionteams und Equipment.
    Hieraus folgende Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Eventtalent sind ausgeschlossen. Eventtalent haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
  6. Soweit diesbezüglich jedoch gesetzlich zwingend eine nicht zur Disposition der Vertragsparteien stehende Haftung gegeben ist, haftet Eventtalent nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  7. Soweit die Haftung von Eventtalent ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Eventtalent.
  8. Stellt der Auftraggeber Eventtalent zur Durchführung der Leistungen eigene Materialien (Produkte, Proben, Werbeartikel, usw.) für Aktionszwecke zur Verfügung, so geschieht das auf eigenes Risiko des Auftraggeber. Die Einlagerung und der Transport von vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien erfolgt auf Risiko des Auftraggebers und ist von diesem auf eigene Kosten entsprechend zu versichern. Eine Haftung hierfür ist mit Ausnahme für den Fall des Vorsatzes ausgeschlossen.
  9. Eventtalent ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber übergebenen Materialien über den Zeitpunkt der Leistungserbringung hinaus unentgeltlich zu verwahren, es sei denn dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 8 Gewährleistung

  1. Gewährleistungsansprüche gegen Eventtalent sind zunächst auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt.
  2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Fristsetzung bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder eine Auflösung des Vertrages zu verlangen.
  3. Gewährleistungsansprüche gegen Eventtalent stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
  4. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, ab Leistungserbringung.
  5. Sofern Eventtalent im Gewährleistungsfall selbst über Gewährleistungsansprüche gegen Dritte, insbesondere Lieferanten, verfügt, werden diese an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allein den Dritten für die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen. Gewährleistungsansprüche gegen Eventtalent bestehen mit der Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber nicht mehr.
  6. Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung durch Eventtalent und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche des Auftraggeber aller Art aus. Soweit jedoch gesetzlich zwingend eine nicht zur Disposition der Vertragsparteien stehende Gewährleistung einzuräumen ist, haftet Eventtalent nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Entgelt, Zahlungsbedingungen, Vorauskasse, Gegenrechte

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von Eventtalent mit Fälligkeit, spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so sind ab dem Eintritt des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen durch den Auftraggeber zu zahlen; die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden behält sich Eventtalent vor.
  3. Eventtalent ist grundsätzlich berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen, etwa für die Bereitstellung von Materialien zur Leistungserbringung, zu verlangen. Insbesondere können noch nicht gelieferte Waren bzw. ausgeführte Leistungen zurückgehalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen eingestellt werden, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen.
  4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Einrede nach § 320 BGB, Zurückhaltung (§273 BGB) oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstrittig und von Eventtalent anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 10 Geheimhaltung, Nutzungsrechte, Vertragsstrafe

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Vertragsverhandlungen und der Vertragsabwicklung bekannt werdenden Betriebsgeheimnisse, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, insbesondere Know-how von Eventtalent vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben oder entgegen der Vereinbarungen mit Eventtalent zu verwerten.
  2. Sämtliche im Rahmen der Vertragsverhandlungen, Präsentationen oder Leistungserbringung dem Auftraggeber zugänglich gemachten Ideen oder Konzepte bleiben das geistige Eigentum von Eventtalent und dürfen vom Auftraggeber nicht verwendet, weiterentwickelt oder an Dritte weitergegeben werden.
  3. Nach der Übernahme des Konzeptes durch den Auftraggeber überträgt Eventtalent sämtliche Nutzungsrechte, die im Zusammenhang mit diesem stehen, für die Dauer und die durch den Vertragszweck definierte Verwendung auf den Auftraggeber.
  4. Der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes nach Absatz 3 sowie die Nutzungsart bestimmen sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Eventtalent. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Konzeption nach der Übernahme ohne Einverständnis von Eventtalent abzuwandeln, zu verändern oder an Dritte zu überlassen.
  5. Eine über den in § 10 Abs.3 festgelegten Umfang hinausgehende Nutzung ist zusätzlich zu vergüten.
  6. Erfolgt keine Übernahme des Präsentationskonzeptes oder ist eine Leistung bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt, verbleiben alle Nutzungsrechte und das Eigentumsrecht an den vorgelegten Leistungen und Unterlagen bei Eventtalent. Zugleich verpflichtet sich der Auftraggeber, im Falle der Nichtübernahme die Konzeption geheim zu halten und sie weder in der präsentierten Form noch in ihren wesentlichen Elementen zu einem späteren Zeitpunkt selbst zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen.
  7. Die von Eventtalent erstellte Konzeption ist in Fällen des § 10 Abs.6 zusammen mit den übrigen Unterlagen, insbesondere Kopien, unverzüglich an Eventtalent zurückzugeben. Entsprechendes gilt für Arbeitsergebnisse und Erzeugnisse.
  8. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Eventtalent ist es nicht erlaubt, von Werbeaktionen, Events oder sonstigen Veranstaltungen, Aufzeichnungen jeglicher Form herzustellen.
    Für jeden einzelnen Fall der Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen nach den vorstehenden Regelungen gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100.- Euro als verwirkt. Die Geltendmachung weitergehende Schadensersatzansprüche behält sich Eventtalent vor.

 

§ 11 Rechte Dritter, Haftung

  1. Eventtalent haftet bei der Durchführung der Leistung nur für die Einhaltung allgemeiner wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen und die Nichtverletzung ggf. bestehender Persönlichkeitsrechte, sowie Eventtalent bekannter Rechte Dritter. Zu einer weitergehenden Überprüfung, z.B. auf Schutzrechte Dritter, ist Eventtalent nicht verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist auf den bei Vertragsschluss betragsmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Wird eine anderweitig bereits vorhandene Werbeidee bzw. Konzept auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers übernommen, eine hierauf begründete Rechtsverletzung Dritter durch nicht vorhersehbare Anwendung verursacht, ist diese vom Auftraggeber zu vertreten oder durch die Verwendung von Fremdleistungen verursacht, so stellt der Auftraggeber Eventtalent von allen entgegenstehenden Ansprüchen Dritter vorbehaltlos frei. Weitergehende Ansprüche gegen Eventtalent sind ausgeschlossen.
  3. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, Eventtalent von etwaigen Regressansprüchen Dritter, aufgrund der Veröffentlichung, Vervielfältigung oder unbefugten Verwertung des von ihm gelieferten Materials und/oder der von ihm gewünschten Werbeaussage freizustellen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die Eventtalent in Folge von Verwendung des von ihm gelieferten Materials und/oder der von ihm gewünschten Werbeaussage erleidet.

§ 12 Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich welcher Art, gegen Eventtalent als auch dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind auf die Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Eventtalent haftet nicht für das wirtschaftliche, betriebliche und persönliche Risiko der zu erbringenden Leistung (Werbeaktion, Veranstaltung, etc.). Der Auftraggeber trägt das Ausfallrisiko wegen ungünstiger Wetterlage. Des Weiteren haftet Eventtalent nicht für Fälle höherer Gewalt, wie Brand, sowie für Diebstahl und sonstige Schäden, die durch Gäste oder Dritte verursacht werden.
  4. Die Benutzung von Equipment/Aktionsgeräten durch Besucher erfolgt auf eigene Gefahr. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Besucher hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Haftung wird diesbezüglich von Eventtalent nicht übernommen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt, Eigentumsübergang

  1. Die zur Durchführung der beauftragten Leistung eingesetzten Waren und Materialien bleiben Eigentum von Eventtalent. Falls eine Verarbeitung oder Umbildung stattfindet, so erfolgt diese stets für Eventtalent. Erlischt das (Mit-)Eigentum von Eventtalent, so geht das (Mit)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an Eventtalent über.
  2. Sämtliche Materialien, Ausrüstung, insbesondere Werbeutensilien, die Eventtalent vom Auftraggeber zum Zwecke der Durchführung des Auftrages übergeben erhalten hat, gehen ersatzlos in das Eigentum von Eventtalent über, es sei denn, diese Gegenstände werden innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Auftrags schriftlich zurückgefordert. Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt.
  3. Eventtalent ist berechtigt, Fotos/Videos von durchgeführten Kampagnen für eigene Werbezwecke zu nutzen. Der Auftraggeber ist hiermit einverstanden.

§ 14 Stornierungen

  1. Wird der Auftrag oder ein Teil hiervon aus nicht von Eventtalent zu vertretenden Gründen vor dessen Ausführung durch den Auftraggeber storniert, so hat dieser Eventtalent für den noch nicht ausgeführten Teil des Vertrages unter pauschalierter Einbeziehung ersparter Aufwendungen wie folgt vergüten:
    – bei Stornierung/Kündigung länger als 3 Monate vor Beginn der Vertragsausführung: 3% der Auftragssumme als Verwaltungskosten;
    – bei Stornierung/Kündigung ab 2 Monate vor Vertragsausführung: 15% der Auftragssumme;
    –  bei Stornierung/Kündigung ab 1 Monat vor Vertragsausführung: 30% der Auftragssumme;- bei Stornierung/Kündigung ab 14 Tage vor Beginn der Vertragsausführung: 80% der Auftragssumme und
    – bei Stornierung/Kündigung ab 8 Tage vor Beginn der Vertragsausführung: 100% der Auftragssumme.
  2. Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis tatsächlich höhere Aufwendungsersparnisse bei Eventtalent zu erbringen.
    In Abweichung von den Regelungen des Abs. 1 steht es Eventtalent frei, dem Auftraggeber die tatsächlichen Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn in Rechnung stellen.
  3. Eine Stornierung/Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 15 Rücktritt

  1. Ist die Durchführung einer von Eventtalent zu erbringenden Leistung von einer behördlichen Genehmigung abhängig und wird diese nicht erteilt, so ist jeder Teil berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Der Auftraggeber hat Eventtalent in diesem Fall die bis zur Versagung der behördlichen Genehmigung getätigten Aufwendungen zur Durchführung der Leistung zu erstatten.
  3. Eventtalent ist im Übrigen berechtigt, bei fortgesetzter schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten seitens des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten.

§ 16 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Eventtalent und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich, zulässig Riesa.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB und weiterer getroffener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglich nahe kommt.

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